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Energienews


27.11.2019

Steuerbonus-Verordnung: Alles, nur keine Öl-Heizung

Hintergrund: Der Entwurf zu § 35c Einkommensteuergesetz enthält folgende Regelung: „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen [nach Absatz 1 Satz 2] sowie die Anforderungen an ein Fachunternehmen [nach Absatz 1 Satz 6] festzulegen.“

Regelungen zu Fachunternehmen

Der Verordnungsentwurf sieht vor: Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes sind alle Unternehmen, die in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig sind:

  • Mauer- und Betonbauarbeiten,
  • Stukkateurarbeiten,
  • Maler- und Lackierungsarbeiten,
  • Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
  • Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
  • Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
  • Brunnenbau,
  • Dachdeckerarbeiten,
  • Sanitär- und Klempnerarbeiten,
  • Glasarbeiten,
  • Heizungsbau und -installation, Kälteanlagenbau,
  • Elektrotechnik- und -installation.

Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.

Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen

In acht Anlagen sieht regelt der kaum zwei Seiten füllende Haupttext des Verordnungsentwurfs die Mindestanforderungen an bauliche Maßnahmen, damit der Steuerbonus in Anspruch genommen werden kann:

  • Wärmedämmung von Wänden (Anlage 1),
  • Wärmedämmung von Dachflächen (Anlage 2);
  • Wärmedämmung von Geschossdecken (Anlage 3);
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren (Anlage 4);
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage (Anlage 5);
  • Erneuerung der Heizungsanlage (Anlage 6);
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung (Anlage 7);
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind (Anlage 8).

Für alle förderfähigen Maßnahmen gilt, dass auch die Kosten für den fachgerechten Einbau und direkt die mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten anrechenbar sind. Die Einhaltung der in den jeweiligen Anlagen aufgeführten Mindestanforderungen ist durch das Fachunternehmen zu bestätigen.

Die technischen Mindestanforderungen der Maßnahmen Wärmedämmung von Wänden (Anlage 1), Wärmedämmung von Dachflächen (Anlage 2), Wärmedämmung von Geschossdecken (Anlage 3), Erneuerung von Fenster oder Außentüren (Anlage 4), Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage (Anlage 5), Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind (Anlage 8) sowie Anschluss an ein Wärmenetz (Anlage 6.6.) beruhen auf den aktuell geltenden technischen Mindestanforderungen der Einzelmaßnahmen in den KfW-Programmen „Energieeffizient Sanieren – Kredit und Zuschuss“ (Produktnummern 152/430).

Die technischen Mindestanforderungen für den Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung (Anlage 7) entsprechen den Regelungen der Liste der förderfähigen Maßnahmen der KfW-Programme „Energieeffizient Sanieren – Kredit und Zuschuss“ (Produktnummern 151/152/430). In den bestehenden KfW-Programmen sind diese Maßnahmen bislang nicht alleinstehend förderfähig.

Erneuerung einer Heizungsanlage

Die technischen Mindestanforderungen für Solarkollektoranlagen (Anlage 6.1.), Biomasse-Anlagen (Anlage 6.2.) und Wärmepumpen (Anlage 6.3.) entsprechen den technischen Mindestanforderungen der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 11. März 2015 (Marktanreizprogramm, MAP).

Die unter Anlage 6.4. aufgelisteten Anforderungen an „Renewable Ready“-Heizungsanlagen auf Basis von Gas-Brennwertgeräten sowie die technischen Anforderungen an Hybridanlagen unter Anlage 6.5. sind in den investiven Gebäudeförderprogrammen des Bundes bislang nicht vorhanden, sollen hier aber spiegelbildlich zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung zum Jahresbeginn 2020 umgesetzt werden.

Um den Fördertatbestand zu erfüllen, sieht 6.4 für „Renewable Ready“-Gasheizungen die Anforderung vor, derartige Anlagen innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Installation durch Einbau eines zusätzlichen regenerativen Wärmeerzeugers in eine Hybridanlage umzuwandeln („Hybridisierung“). Die Einhaltung der Anforderung en ist durch eine Konzeptbeschreibung (siehe nächster Absatz) zu dokumentieren und der Fördernehmer hat die Umsetzung der Hybridisierung nachzuweisen, so der Verordnungsentwurf.

Um „Renewable Ready“ zu erfüllen, muss neben einem Effizienznachweis (Herstellernachweis analog ErP/Ökodesign-Verordnung) eine hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik für den künftigen erneuerbaren Anteil des Heizsystems installiert werden. Und es muss ein Konzept für die geplante Auslegung der Maßnahme zur künftigen Nutzung erneuerbarer Energien in dem Heizsystem (Feinplanung) vorgelegt werden. Dabei ist der erneuerbare Mindestanteil für Hybrid-Anlagen zu erfüllen. Und es muss ein Speicher für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien, installiert werden. Dessen Auslegung hat gemäß Feinplanung zu erfolgen.

Die steuerliche Förderung eines erneuerten Öl-Heizkessels ist im Verordnungsentwurf nicht vorgesehen, auch nicht als Bestanteil einer Hybrid-Anlage. Denn: „Als Hybrid-Anlagen gelten Wärmerzeuger, die Gas-Brennwerttechnik mit einer oder mehreren Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien kombinieren.“ Die thermische Leistung des regenerativen Wärmerzeugers einer Hybrid-Anlage muss mindestens 25 % der Heizlast des versorgten Gebäudes betragen, für solarthermische Anlagen gelten andere Regelungen. Förderfähig wäre aber, die Erweiterung einer bestehenden (oder erneuerten) Öl-Heizung um eine solarthermische Anlage. Auch „die Nachrüstung bivalenter Systeme mit Wärmepumpen (außer Luft/Luft-Wärmepumpen) ist förderfähig“.

Standardfall für die Förderung der „Einrichtung von effizienten Wärmepumpen“ ist die „kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung von Gebäuden“. Ein Konzept zur „Raumheizung von Gebäuden“ ist nur förderfähig, wenn die Trinkwassererwärmung des Gebäudes „zu einem wesentlichen Teil durch andere erneuerbare Energien erfolgt“. Ob Letzteres auch für „die Nachrüstung bivalenter Systeme mit Wärmepumpen“ gelten soll, ist auf Basis des Verordnungsentwurfs zu Anlage 6 nicht eindeutig herauslesbar.

Für die förderfähigen Biomasse-Anlagen (analog dem Marktanreizprogramm) macht der Verordnungsentwurf keine Vorgaben, dass sie mit ihrem Einbau die Wärmeversorgung vollständig oder zu einem bestimmten Teil übernehmen müssen.

Kein Steuerbonus für Öl- gegen Öl-Brennwert-Austausch

Bisher war aus dem Klimaschutzprogramm-Dokumenten nicht eindeutig ersichtlich, ob der Austausch einer alten Öl-Heizung gegen eine neue Öl-Brennwertheizung mit dem Steuerbonus gefördert wird. In den „Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030“ steht: „Wer weiterhin die bisherige Förderung nutzen möchte (СO2-Gebäudesanierungsprogramm, Marktanreizprogramm – neu BEG), bekommt dort zukünftig ebenfalls eine um 10 % erhöhte Förderung für Einzelmaßnahmen“.

Aktuell fördert das KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430)“ den „Einbau von Brennwertheizkesseln mit Öl oder Gas als Brennstoff (Brennwerttechnik verbessert nach DIN V 4701-10)“ mit einem Investitionszuschuss von 15 %. In der Begründung zum Gesetzesentwurf für den Steuerbonus steht, dass Einzelmaßnahmen steuerlich förderfähig sind, „die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderfähig eingestuft sind“. Erneuerte Öl-Heizungen schließt der Verordnungsentwurf nun aber aus, auch wenn sie mit erneuerbaren Energien kombiniert werden. (Anmerkung: Ob der Einbau von Brennwertheizkesseln und für welche Energieträger über das СO2-Gebäudesanierungsprogramm 2020 förderfähig ist, ist zwischen den Bundesministerien noch umstritten.)

Erst am 23. Oktober 2019 hatte das Bundeswirtschaftsministerium in einer Kurzzusammenfassung des Entwurfs für das Gebäudeenergiegesetz (hier sind Beschränkungen für die Installation neuer Öl-Heizungen ab 2026 vorgesehen) angekündigt: „Wer seine alte Öl-Heizung durch ein klimafreundlicheres Gerät ersetzen lässt, erhält hierfür eine Förderung von 40 %. Die Austauschprämie wird dabei speziell in den investiven Förderprogrammen des BMWi verankert. Unabhängig davon ist der Austausch einer Öl-Heizung künftig auch steuerlich absetzbar, zu dem für die steuerliche Förderung geltenden Satz von 20 %.“

Alleinstehend kann man den letzten Satz unterschiedlich auslegen, weil „Austausch“ nicht zwangsläufig bedeutet, dass auch der Energieträger ausgetauscht wird. Beispielsweise steht das oben wiedergegebene Zitat aus der Anlage zu den Merkblättern des KfW-Programms 430 unter der Überschrift: „Austausch der Heizungsanlage“.

Auch macht es wenig Sinn, parallel den Umstieg von Heizöl auf erneuerbare Energien mit 40 % über eine Austauschprämie und bei ähnlichen Anforderungen mit 20 % über eine Steuerermäßig zu fördern. Lediglich bei der Hybridheizung mit Gas-Brennwerttechnik wäre dann die steuerliche Förderung für den Gas-Brennwerttechnik-Anteil ein Unterschied (wobei man hier im Einzelfall noch prüfen müsste, ob es günstiger ist, den nicht zu Gas-Brennwert gehörenden Teil steuerlich oder über das MAP fördern zu lassen).

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode war angekündigt: „Wir wollen das CO2-Gebäudesanierungsprogramm fortsetzen. Der Austausch von alten, ineffizienten Heizungsanlagen gegen moderne, hocheffiziente Heizungen (auch Brennwertkessel) wird weiterhin zur Erreichung unserer Klimaziele gefördert.“ Besitzer einer alten Öl-Heizung, insbesondere ohne Gasnetz vor der Haustür, hatten da sicherlich etwas anderes als die Autoren des Steuerbonus-Verordnungsentwurfs herausgelesen. Denn es schien so, als würde der Koalitionsvertrag eine Regelung aus dem Klimaschutzplan 2050 revidieren: „Die Bundesregierung wird daher die Austauschförderung für ausschließlich auf fossilen Energieträgern basierende Heiztechniken zum Jahr 2020 auslaufen lassen.“

Und bei Austauschförderung war hier eindeutig gemeint, dass der Energieträger nicht ausgetauscht werden muss, sondern dass mit dem Austausch die bisher genutzte Technik auf den neusten Stand (Brennwertnutzung) gebracht wird.

Die Bedeutung der KfW-Förderung für Öl-Brennwertheizungen zeigt ein Auszug aus der Förderstatistik für die Monate Januar bis Oktober 2018 der Programmgruppe Energieeffizient Sanieren (KfW-Programme 152 und 430) mit 14.940 Förderzusagen für Öl-Brennwertheizungen mit einem Fördervolumen von 43,285 Mio. Euro. (Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 19/6511). Zum Vergleich: Laut BDH-Absatzstatistik wurden 2018 insgesamt 58.500 Öl-Brennwertheizkessel in Deutschland verkauft. Die Förderquote dürfte 2018 damit über 25 % gelegen haben.

Auch an anderer Stelle war man offensichtlich davon ausgegangen, dass die Bundesregierung plant, Öl-Heizungen unter bestimmten Bedingungen steuerlich zu fördern. In einer Empfehlungen des Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit an den Bundesrat für eine Stellungnahme zum Steuerbonus-Gesetz heißt es: „Daher muss die Förderung von Heizungsanlagen, die für den ausschließlichen Einsatz fossiler Energieträger geeignet sind, ausgeschlossen werden. Die Förderung von Ölheizungen muss generell ausgeschlossen sein.“

Bis der Diskussionsentwurf eine Verordnung ist, können sich durch die Fortschreibung bis zur Vorlage und durch die Zustimmungspflicht von Bundestag und Bundesrat noch kleinere oder auch größere Änderungen ergeben. Durch etliche Verweisung in den Anlagen auf die EnEV wird die Verordnung dann wohl schon kurzfristig redaktionell überarbeitet werden müssen.




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